Pflegestärkungsgesetz 2017
Pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs.1 Sozialgesetzbuch ( SGB ) X sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann . Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mind. sechs Monate bestehen.
Die Pflegebedürftigkeit wird durch den medizinischen Dienst festgestellt.
Begriff Pflegebedürtigkeit:
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2017 wird zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebegriff eingeführt.
Statt drei Pflegestufen gibt es seit 2017 fünf Pflegegrade. Es werden nicht nur körperliche Einschränkungen sondern auch die seelische und der geistige Verfassung einer Person mit einbezogen.
Grundlage für eine Einstufung in einen Pflegegrad ist die Einschätzung über die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.
Es wird nach dem Pflegestärkungsgesetz nach Modulen und einem Punktesystem eingestuft.
Durch die Module 1-6 wird der Pflegegrad ermittelt
Modul 1 : Mobilität 10 %
Modul 2: Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 %
Modul 4: 40%
Modul5 : 20%
Modul6 : 15%
Über zwei weitere Module wird die Hilfebedürftigkeit ermittelt
Modul 7 :Außerhäusliche Aktivitäten
Modul8: Haushaltführung
Aktuelles Begutachtungssystem
Änderung durch neues Pflegestärkungsgesetz 2017 | |||
Pflegegrad | Erreichte Punkte | Beschreibung | Vorherige Pflegestufe |
Kein Pflegegrad | 0-12 | ||
Pflegegrad 1 | 12,5-26 | Geringe Beeinträchtigung | Pflegestufe 0 |
Pflegegrad 2 | 27-47 | Erhebliche Beeinträchtigung | PS 0 oder PS 1 |
Pflegegrad 3 | 47,5-69 | Schwere Beeinträchtigung | PS 0 oder PS 2 |
Pflegegrad 4 | 70-89 | Schwerste Beeinträchtigung | PS 2 oder PS 3 |
Pflegegrad 5 | 90-100 | Verlust der Selbständigkeit | PS3 oder Härtefall |
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung pro Monat |
Art der Pflege | Grad 1 | Grad 2 | Grad 3 | Grad 4 | Grad 5 |
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Laienpflege | 0 | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Ambulante Pflege | 125 € | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Stationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Was wurde ansonsten noch geändert ?
Es gibt seit 2017 einheitliche Eigenanteile bei einer stationären Pflege in einem Pflegeheim. Das bedeutet das z.B in den Pflegeraden 2-5 ein Eigenanteil von 1800 € zu entrichten ist.